1. Anwendungsbereich

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen von CARBAGAS erfolgen
ausschliesslich nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes in schriftlicher Form zwischen dem Kunden von
CARBAGAS (nachfolgend „Kunde“) und CARBAGAS vereinbart wurde.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden weist CARBAGAS zurück,
sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CARBAGAS dem ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CARBAGAS
gelten auch dann, wenn CARBAGAS in Kenntnis entgegenstehender oder von
Geschäftsbedingungen CARBAGAS abweichender Bedingungen des Kunden die
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.


2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Vertragsabschluss
Massgebend für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigungen von CARBAGAS.
Leistungszusagen von CARBAGAS stehen stets unter dem Vorbehalt der
Eindeckungsmöglichkeit bzw. der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die
Vereinbarung von Liefer- und Ausführungsarbeiten für Montage, Bauleistungen und
Materiallieferungen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. CARBAGAS trifft keine
Pflicht zur Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten, solange von Seiten des Kunden
nicht alle Einzelheiten des Auftrages klargestellt und alle vom Kunden zu liefernden
Angaben und Unterlagen übergeben worden sind.


2.2 Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum sowie sämtliche Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen bzw.
denen zu Grunde liegenden Ideen wie z.B. Texte, Projekte, Skizzen, Zeichnungen,
Montagehinweise, Anleitungen, Modelle, sowie an Marken, Patenten und an
Know-How bleiben ausschliesslich im Eigentum von CARBAGAS. CARBAGAS
gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht an
diesen Unterlagen, Marken, Patenten und dem Know-How so weit und so lange wie es
für die Abwicklung des vorliegenden Vertrags erforderlich ist. Die Unterlagen, Marken,
Patente und das Know-How dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrags
benutzt werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde
verpflichtet, sämtliche diesbezügliche Unterlagen umgehend an CARBAGAS
zurückzugeben oder nach entsprechender Rücksprache mit CARBAGAS zu
vernichten. Die Bekanntgabe und Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung ist
nicht gestattet.


2.3 Einholen von Bewilligungen
Die für die Errichtung von Anlagen und den Betrieb von CARBAGAS installierten
Anlagen erforderlichen Bewilligungen oder sonstigen Genehmigungen sind vom
Kunden zu beschaffen und zu bezahlen. Ist CARBAGAS ihm dabei behilflich, erhält
CARBAGAS eine angemessene Vergütung dafür.


2.4 Gefahrentragung
Nutzen und Gefahr gehen bei Abholung durch den Kunden durch Übergabe, bei
Lieferung nach erfolgter Lieferung und bei Montage nach Abschluss der
Montagearbeiten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Lieferung
durch Umstände, die CARBAGAS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab Datum
der Meldung der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Erfordert die
Verzögerung eine Einlagerung, so trägt der Kunde diese Kosten. Bei Werkverträgen
trägt CARBAGAS die Gefahr bis zur Abnahme. Die Gefahr geht jedoch schon vor
Abnahme auf den Kunden über, wenn der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät
oder die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird. In
diesen Fällen hat CARBAGAS Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten
Leistungen sowie Ersatz etwaiger Schäden. Es ist Sache des Kunden, sich gegen
diese Risiken zu versichern.


2.5 Zahlungsbedingungen und Verrechnungsverbot
Die vereinbarten Preise verstehen sich in CHF ab Werk oder Depot und ohne
Verpackung und ohne Steuern, wie bspw. MWST und LSVA. Bei der Fakturierung wird
der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge verstehen sich netto
und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu begleichen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann auf dem ausstehenden Betrag eine Mahngebühr
sowie ein Verzugszins in marktüblicher Höhe erhoben werden. CARBAGAS ist in
solchen Fällen berechtigt, den Kunden nur noch gegen Vorauszahlung zu beliefern.
Beanstandungen der Berechnung der Lieferung und Leistung sind vom Kunden sofort
nach Empfang der Rechnung schriftlich gegenüber CARBAGAS zu erheben. Die
Unterlassung von Einwendungen innert zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung
gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Berechnung.
Bei Material-, Montage- und Bauleistungen mit einem Auftragswert von mehr als CHF
10'000.00 gelten jeweils die folgenden Zahlungsbedingungen:
- 60% bei Vertragsabschluss / Bestellung
- 40% bei Lieferung (30 % bei Werkverträgen)
- 10% bei Werkverträgen nach Abnahme
Auf die Fälligkeit hat es keinen Einfluss, wenn bei Ablieferung bzw. Abnahme nur noch
geringfügige Arbeiten von Seiten CARBAGAS ausstehend sind, wie z.B.
Inbetriebnahmen o.ä. Ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Kunden
gegenüber den Forderungen von CARBAGAS besteht nicht. Der Kunde
verzichtet auf Tilgung seiner Forderungen gegenüber Carbagas durch
Verrechnung. CARBAGAS kann für Papierrechnungen eine Gebühr von CHF 3.50 verlangen.

 

2.6 Mängelrüge und Wahlrecht
Der Kunde hat die Sache umgehend nach Erhalt bzw. Montage zu prüfen und
CARBAGAS allfällige Mängel sofort, spätestens aber innert 5 Tagen nach Erhalt bzw.
Montage per E-Mail, Fax oder Post mitzuteilen (Mängelrüge), ansonsten die Sache als
genehmigt und abgenommen gilt. Bei jeder Mängelrüge durch den Kunden steht
CARBAGAS das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu.
Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass dieser Mangel nicht von
CARBAGAS zu vertreten ist, verpflichtet sich der Kunde, CARBAGAS durch die

Besichtigung und Überprüfung entstandene Kosten (z.B. Transport-, Untersuchungs-
und Entsorgungskosten) zu ersetzen. Bei allfälligen Mängeln ist CARBAGAS

berechtigt, nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten.
Werden gelieferte Sachen oder erstellte Werke fehlerhaft behandelt und/oder nicht
regelmässig gewartet und/oder ohne schriftliche Zustimmung von CARBAGAS
technisch und/oder baulich verändert, wird vermutet, dass etwaige Mängel und damit
zusammenhängende Folgeschäden darauf zurückzuführen sind
Für die Einhaltung von Geräteleistungen haftet CARBAGAS nur unter den
Nennbedingungen des jeweiligen Herstellers. Mängelansprüche für im Wege der
Kulanz erbrachte Lieferungen und Leistungen entfallen ganz.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn CARBAGAS ein berechtigtes
Interesse daran hat und diese für den Kunden zumutbar sind.
Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Sach- und/oder Werkmängel verjähren mit
Ablauf eines Jahres nach Gefahrenübergang. Carbagas gewährleistet, dass das
Gas/Gasgemisch die festgelegten Eigenschaften (Stabilität, Homogenität, usw.) über
einen Zeitraum von 1 Jahr beibehält.


2.7 Haftungsbeschränkungen
2.7.1 Die Haftung von CARBAGAS gegenüber dem Kunden für Sach- und
Werkmängel und daraus resultierenden allfälligen Schäden wird soweit gesetzlich
zulässig wegbedungen.
CARBAGAS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowohl wenn der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschliesslich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von CARBAGAS, beruhen, als auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf. Bei der Lieferung von Gasen
beschränken sich die wesentlichen Vertragspflichten von CARBAGAS auf die
spezifikationsgerechte Lieferung der Gase. Soweit CARBAGAS keine vorsätzliche
oder grobfahrlässige Vertragsverletzung oder eine Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht angelastet wird, ist die Haftung von CARBAGAS auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für
Vermögens- und sonstige Folge- oder immaterielle Schäden ist von dem
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst.
2.7.2 Sollte CARBAGAS in Lieferverzug geraten, ist der Kunde berechtigt, eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0.5% des Lieferwertes der jeweils
entsprechenden (Teil-)Lieferverpflichtung, die verspätet ist, pro vollendeter
Kalenderwoche, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes der jeweils
entsprechenden (Teil-)Lieferverpflichtung, die verspätet ist, zu verlangen. Eine
weitergehende Haftung für Lieferverzug ist, ausser bei vorsätzlichem oder
grobfahrlässigem Handeln CARBAGAS und/oder bei vorsätzlichem oder
grobfahrlässigen Handeln der Erfüllungsgehilfen von CARBAGAS, ausgeschlossen.
2.7.3 Eine über die vorstehend in 2.7.1 bis 2.7.2 benannten Regelungen
hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
2.7.4 Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab
gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, CARBAGAS werden Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen
führen zu einer anderen Frist.


2.8 Höhere Gewalt
CARBAGAS haftet nicht für Ereignisse, auf deren Gang sie keinen Einfluss nehmen
kann, wie höhere Gewalt, Handlungen Dritter (Terroranschläge, Sabotage etc.),
Aussperrungen, Streiks, Ausfall von Maschinen oder Anlagen, nicht rechtzeitige oder
nicht ordnungsgemässe Lieferung durch unsere Vorlieferanten, Explosionen,
Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, Ausfall von Kommunikationssystemen,
Unterbrechung der Energieversorgung, Fehlen von Fördermitteln oder wichtigen
Betriebsstoffen, aussergewöhnlichen Verkehrs- und Strassenverhältnissen, Epidemien
(wozu auch der Ausbruch der Covid-19 Pandemie zählt), Quarantäne und andere
vergleichbare Massnahmen sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen,
Einführung gesetzlicher Bestimmungen usw. Solche Ereignisse befreien CARBAGAS
von der Lieferpflicht, solange diese Hindernisse bestehen.


3. Besondere Bestimmungen bei Lieferung von Gas

3.1 Lieferung von Gas
Die Lieferung der Gase (in gasförmiger, flüssiger, gelöster oder fester Form) erfolgt je
nach Gasart und Menge nur in amtlich geprüften Flaschen oder Flaschenbündeln, in
Kryo-Gefässen, in Tanks oder in speziellen Verpackungen, nachstehend generell
“Gebinde“ genannt. Die Lieferung sowie der Rückschub der Gebinde erfolgen zu
Lasten und, falls vom Kunden durchgeführt, auf Gefahr des Kunden. Nach erfolgter
Lieferung ist jede weitere Nutzung des Gases und der Gebinde ausschliesslich durch
den Kunden zu verantworten.
Die Domizil-Anlieferung von Gebinden versteht sich an einer Stelle, die per Lastwagen
zugänglich und zu ebener Erde gelegen ist. Wird CARBAGAS beauftragt, Waren von
der Domizil-Anlieferungsstelle an eine andere Stelle bei dem Kunden zu transportieren
und/oder anzuschliessen, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Werden die Gase im Depot oder in einer CARBAGAS-Verkaufsstelle von dem Kunden
abgeholt, unterstehen diese Transporte der „Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse" („SDR“, SR 741.621) bzw. dem „Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse“ („ADR“, SR 0.741.621).


3.2 Lieferschein
Der Kunde erhält mit jeder Lieferung einen Lieferschein, auf dem die Anzahl der
gelieferten sowie zurückgenommenen Gebinde aufgeführt ist. Bei Lieferung sind die
Angaben auf dem Lieferschein durch den Kunden zu prüfen und per Unterschrift zu
bestätigen. Der Lieferschein bildet Grundlage für die Rechnungsstellung.


3.3 Mengenangaben
Die Mengenangaben erfolgen je nach Gas- und Lieferart in kg, l oder m3
und werden durch CARBAGAS festgelegt. Die Liefermenge in m3 bezieht sich auf den
Normzustand bei 1 bar und 15°C. Die Preisbildung für gelieferte Gase erfolgt in der
Regel pauschal pro Gebinde oder auf Grund der gelieferten Menge. Massgebend für
die Mengenmessung sind die Messinstrumente des Füllwerks.


3.4 Reinheit der Gase
CARBAGAS gewährleistet die richtige Gebindefüllung und die Gasreinheit gemäss
gültiger Spezifikation. CARBAGAS übernimmt keine Haftung für Verunreinigungen, die
ausserhalb ihres Betriebsbereiches in die Gebinde gelangen. Einzelanalysen und
entsprechende Reinheitsgarantien erfolgen nur auf spezielles Verlangen und auf
Kosten des Kunden. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko liegt beim Kunden.


3.5 Bestellungen
Bei Einhaltung der jeweils gültigen Bestellfristen durch den Kunden erfolgen die
Lieferungen durch CARBAGAS, wenn möglich zum Wunschtermin des Kunden.
Bestellungen für eine Belieferung an einem Liefertag gemäss Tourenplan von
CARBAGAS müssen bis spätestens 10 Uhr am Vortag bei CARBAGAS eintreffen.
Erfolgt die Bestellung durch den Kunden zu spät, so dass eine Belieferung zum
Wunschtermin nur noch mittels einer Expresslieferung erfolgen kann, wird ein
entsprechender Zuschlag gemäss den gültigen Ansätzen verrechnet. Abweichungen
von Lieferfrist und Liefermenge aufgrund der geografischen Lage des Kunden, der
vorhandenen Lagerbestände oder der verfügbaren Transportmittel bleiben
vorbehalten.


3.6 Keine Gutschriften auf Gasrückgaben
Auf Gasrückgaben werden grundsätzlich keine Gutschriften erteilt.


3.7 Verbot des Weiterverkaufs
Der Weiterverkauf der bei CARBAGAS gekauften Gase ist ohne schriftliche
Einwilligung von CARBAGAS nicht gestattet.


4. Besondere Bestimmungen zur Miete von Gebinden

4.1 Gebindemiete
Die Gebinde werden grundsätzlich vermietet und sind Eigentum von CARBAGAS. Auf
Gebinde, die sich beim Kunden befinden, wird eine tägliche Miete gemäss den bei
Lieferung gültigen Ansätzen von CARBAGAS belastet, sofern keine Pauschalierung
für diese Gebinde vereinbart wurde ("Pauschalvertrag/EcoPass" statt Tagesmiete).
Für die Berechnung der Mietdauer werden die Tage der Anlieferung und Rücknahme
mitgerechnet. Die vom Kunden geschuldete Miete für den Gebrauch der Gebinde
ergibt sich aus dem Gebinde-Saldo, der auf dem Rechnungsanhang aufgeführt ist,
welcher auf Kundenwunsch der Rechnung beigelegt wird. Der Gebinde-Saldo des
Kunden gilt als anerkannt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 10
Kalendertagen nach Zugang der Rechnung schriftlich beanstandet. Unabhängig von
jeglicher Mietvereinbarung behält sich CARBAGAS das Recht vor, eine
Immobilisierungsgebühr zu erheben, falls im Gebinde-Saldo des Kunden eine
durchschnittliche Rotationsdauer von 90 Tagen pro Gebinde überstiegen wird.


4.2 Gebrauch und Meldepflicht
Die Gebinde dürfen ausschliesslich zur Entnahme der Gasfüllung verwendet werden
und vom Kunden oder durch Dritte nicht mit Gas oder anderen Stoffen gefüllt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die Gebinde vorschriftsgemäss und sorgfältig zu
behandeln. Die Flaschenventile sind nach Gebrauch ordnungsgemäss zu schliessen.
Gebinde dürfen ohne Einwilligung von CARBAGAS nicht an Dritte weitergegeben
werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Gebinde während des
Gebrauchs innen nicht verunreinigt werden, z.B. durch das Rückströmen anderer
Substanzen. Erscheinen bestimmte Gebinde mangelhaft oder besteht die Gefahr eine
Verunreinigung, so hat der Kunde umgehend den Gebrauch des Gebindes zu
unterlassen und der nächsten Verkaufsstelle von CARBAGAS entsprechende
Meldung zu erstatten. Alle Wartungsarbeiten an den Gebinden von CARBAGAS sind
ausschliesslich von CARBAGAS ausführen zu lassen.


4.3 Rückgabe der Gebinde
Der Kunde hat die gemieteten Gebinde raschmöglichst nach deren Entleerung an
CARBAGAS zurückzugeben. Die Rückgabe anderer als der vermieteten Gebinde
befreit den Kunden nicht von der Rückgabe der vermieteten Gebinde. Leere Gebinde
werden von CARBAGAS an der Domizil-Anlieferungsstelle zurückgenommen.


4.4 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für die ihm anvertrauten Gebinde, insbesondere für sämtliche
Beschädigungen an den Gebinden und deren Zubehör, für die Folgen von
Verunreinigungen des Gebindeinnern sowie für alle nicht zurückgegebenen Gebinde
oder Teile davon.


4.5 Gebindeinformationssystem
CARBAGAS verfügt über ein Gebindeinformationssystem, mit dem jedes einzelne
Mietgebinde verfolgt wird. Diskrepanzen (z.B. die Rückgabe von Gebinden, die sich im
Saldo des Kunden befinden, durch Dritte) werden identifiziert und korrigiert. Erfolgt
eine Korrektur aufgrund einer Nachlässigkeit des Kunden, behält sich CARBAGAS
das Recht vor, daraus resultierende Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu
stellen. Spezifische Servicedienstleistungen, die auf dem Gebindeinformationssystem
basieren und den Kunden betreffen, stehen gegen Entgelt dem Kunden zur
Verfügung.


4.6 Gebinde des Kunden
Für kundeneigene Gebinde, die nicht den geltenden Vorschriften oder technischen
Regeln entsprechen, behält sich CARBAGAS das Recht vor, diese zurückzuweisen
oder auf Kosten des Kunden zu prüfen und Instand zu stellen bzw. prüfen und Instand
stellen zu lassen. Kundeneigene Gebinde werden nach Erhalt gefüllt und auf Kosten
des Kunden an den Kunden ausgeliefert. Der Mehraufwand, den kundeneigene
Flaschen verursachen, wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

5. Schlussbestimmungen

5.1 Versicherungen
Der Kunde hat sämtliche von CARBAGAS zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Anlagen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Elementar-, Einbruch-, Diebstahl- und
Wasserschäden zu versichern. Der Kunde stellt überdies das Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung sicher, welche die Tätigkeiten und Risiken aus dem
Geschäftsverhältnis mit CARBAGAS, für welche der Kunde verantwortlich ist,
angemessen abdeckt.


5.2 Sicherheit
Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrags bzw. mit dem Empfang der
Ware, dass er oder die von ihm damit betrauten Personen ausreichend über den
Umgang mit den Produkten von CARBAGAS unterrichtet ist bzw. sind und die
Eigenschaften dieser Produkte kennt bzw. kennen. Der Kunde kann jederzeit die
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sowie weitere Informationen zu den geltenden
Sicherheitsvorschriften unter www.carbagas.ch downloaden oder direkt bei
CARBAGAS anfordern. Bei Arbeiten durch CARBAGAS auf dem Gelände des Kunden
kommt die entsprechende CARBAGAS-Sicherheitsrichtlinie zur Anwendung. Der
Kunde kann diese jederzeit bei CARBAGAS anfordern. Verfügt der Kunde über eigene
Sicherheitsrichtlinien, werden diese von CARBAGAS subsidiär zu den
CARBAGAS-Sicherheitsrichtlinien befolgt, sofern sie spätestens am Tag des
Arbeitsbeginns den CARBAGAS-Mitarbeitern ausgehändigt werden.


5.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der AGB oder der einzelnen Vereinbarung mit dem Kunden
ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.


5.4 Datenschutz
CARBAGAS erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur
Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Für genauere Informationen wird auf unsere
Privacy Policy, einsehbar unter www.carbagas.ch, verwiesen.


5.5 Verhaltenskodex
CARBAGAS weist auf ihre Grundsätze hin, die im Verhaltenskodex CARBAGAS und
im Anti-Corruption Code of Conduct aufgeführt sind (beide einsehbar unter
www.carbagas.ch). Der Kunde hält die dort enthaltenen Prinzipien ein und setzt
Richtlinien und Verfahren um und weiterhin umsetzen wird, um die Einhaltung der für
ihn geltenden Gesetze und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung zu fördern.


5.6 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.08.2020 in Kraft und ersetzen
alle früheren AGB für Lieferungen und Leistungen von CARBAGAS. Vorbehalten
bleiben abweichende, schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden.


5.7 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Diese AGB sowie die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CARBAGAS unterstehen
ausschliesslich Schweizerischem Recht, unter Ausschluss der Regeln des
Schweizerischen Internationalen Privatrechts und allfälliger Staatsverträge
(insbesondere des Wiener Kaufrechts vom 11. April 1980, SR 0.221.211.1.).


3073 Gümligen, 1. August 2020

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